OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.01.2011
2 E 1451/10
Normen:
VwGO § 166;

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes auf einem Grundstück

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.01.2011 - Aktenzeichen 2 E 1451/10

DRsp Nr. 2011/1477

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes auf einem Grundstück

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten der Beklagten und des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166;

Gründe

Der Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen geändert, nachdem durch den Wegfall von § 5 AG VwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) und die nunmehrige Geltung des sog. Rechtsträgerprinzips kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 auf Seiten des Beklagten ein Beteiligtenwechsel eingetreten ist.

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage mit den - in den Schriftsätzen vom 28. April 2009, 16. Mai 2009, 1. Juni 2009 und 31. Juli 2010 sinngemäß gestellten - Anträgen,

1.

die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 5. Mai 2009 und den Befreiungsbescheid vom 6. Mai 2009 zur Errichtung eines Kinderspielplatzes auf dem Grundstück Gemarkung X., Flur 30, Flurstück 896, aufzuheben,

2.