LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.04.2014
1 Ta 63/14
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1782/12

Erteilung des Arbeitszeugnisses in ZwangsvollstreckungsverfahrenGegenstandswert in ZwangsvollstreckungsverfahrenWert der Handlung oder Duldung oder UnterlassungHöhe des Zwangs- oder OrdnungsgeldesWert der Hauptsache

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.04.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 63/14

DRsp Nr. 2014/11462

Erteilung des Arbeitszeugnisses in Zwangsvollstreckungsverfahren Gegenstandswert in Zwangsvollstreckungsverfahren Wert der Handlung oder Duldung oder Unterlassung Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgeldes Wert der Hauptsache

Im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich die Gegenstandswertfestsetzung gemäß § 25 RVG. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert für dieses Verfahren nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Daher muss das Vollstreckungsgericht das Gläubigerinteresse schätzen und es kommt nicht auf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgeldes an. Deshalb ist regelmäßig der Wert der Hauptsache auch für die Schätzung des Wertes der Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den Gläubiger maßgebend.

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2014 - 2 Ca 1782/12 - aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird auf € 7.296,00 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Klägervertreter hat Erfolg.