Die Beschwerde wird auf Kosten des Verteidigers als unbegründet verworfen.
I.
Der Angeklagte wurde am 17.04.2013 vom Amtsgericht Waren (Müritz) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 06.08.2012 - 383 Ls 1065/12 - zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt (43 Ds 68/12). Am Folgetag (18.04.2013) wurde er ebenfalls vom Amtsgericht Waren (Müritz) wegen Unterschlagung und Betruges nach Erwachsenenstrafrecht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (407 Ds 58/13).
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