OLG Rostock - Beschluss vom 25.11.2013
Ws 359/13
Normen:
RVG § 48 Abs. 6;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 83 Ns 9/13

Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf VerbundverfahrenVergütung des Pflichtverteidigers bei fehlendem Tätigwerden im VerbundverfahrenDifferenzierung zwischen strafprozessualer und gebührenrechtlicher Konsequenz der Verbindung und Pflichtverteidigererstreckung

OLG Rostock, Beschluss vom 25.11.2013 - Aktenzeichen Ws 359/13

DRsp Nr. 2014/1912

Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf Verbundverfahren Vergütung des Pflichtverteidigers bei fehlendem Tätigwerden im Verbundverfahren Differenzierung zwischen strafprozessualer und gebührenrechtlicher Konsequenz der Verbindung und Pflichtverteidigererstreckung

Die Erstreckungsentscheidung des § 48 Abs. 6 RVG führt nicht dazu, dass der Pflichtverteidiger Gebühren abrechnen darf, die auf einer nicht erbrachten Tätigkeit im Verbundverfahren beruhen. Wenn der Verteidiger im hinzuverbundenen Verfahren bislang - auch als Wahlverteidiger - nicht tätig gewesen ist, sind auch keine Gebühren angefallen, die er nun in Folge der Beiordnung gegenüber der Staatskasse abrechnen könnte.

Die Beschwerde wird auf Kosten des Verteidigers als unbegründet verworfen.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 6;

Gründe:

I.

Der Angeklagte wurde am 17.04.2013 vom Amtsgericht Waren (Müritz) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 06.08.2012 - 383 Ls 1065/12 - zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt (43 Ds 68/12). Am Folgetag (18.04.2013) wurde er ebenfalls vom Amtsgericht Waren (Müritz) wegen Unterschlagung und Betruges nach Erwachsenenstrafrecht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (407 Ds 58/13).