VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.02.2017
A 2 S 271/17
Normen:
AsylG § 80; RVG § 1 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 8 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2017, 564
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4940/16

Erstrecken des Beschwerdeausschlusses in Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylG auf die Festsetzung des Gegenstandswerts als Nebenverfahren

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2017 - Aktenzeichen A 2 S 271/17

DRsp Nr. 2017/3873

Erstrecken des Beschwerdeausschlusses in Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylG auf die Festsetzung des Gegenstandswerts als Nebenverfahren

Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erstreckt sich in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz auch nach Einführung von § 1 Abs. 3 RVG auf die Festsetzung des Gegenstandswerts als Nebenverfahren (Fortführung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.09.2011 - A 12 S 2451/11 -).

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Gegenstandswertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2017 - A 3 K 4940/16 - wird verworfen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

AsylG § 80; RVG § 1 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 8 S. 2;

Gründe

Über die gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde entscheidet nach Übertragung mit Beschluss vom 27.02.2017 gemäß § 33 Abs. 8 S. 2 RVG der Senat.