KG - Beschluss vom 24.05.2005
1 W 405/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 596
KGReport 2005, 646
Rpfleger 2005, 632
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 260/03

Erstattungsrechtliche Sperre bei fristwahrender Berufung und Rücknahme nach Ablauf der Begründungsfrist

KG, Beschluss vom 24.05.2005 - Aktenzeichen 1 W 405/04

DRsp Nr. 2005/9066

Erstattungsrechtliche "Sperre" bei fristwahrender Berufung und Rücknahme nach Ablauf der Begründungsfrist

»Wird die zur Fristwahrung eingelegte und unbegründet gebliebene Berufung zurückgenommen, so ist dem Rechtsmittelgegner lediglich die hälftige Prozessgebühr zu erstatten, wenn er den Sachantrag auf Zurückweisung der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist gestellt hat. Dies gilt auch bei Rücknahme der Berufung erst nach Ablauf der Begründungsfrist jedenfalls dann, wenn nicht nach Ablauf der Frist und vor Rücknahme der Berufung ein (erneuter) Sachantrag auf Verwerfung des Rechtsmittels gestellt wurde.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

1. Mit Beschluss vom 23. Januar 2004 - 5 U 318/03 - hat das Kammergericht den Antragsgegnern je zur Hälfte die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt, nachdem sie die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. August 2003 - 15 O 260/03 - zurückgenommen haben.