Die als sofortige Beschwerde zulässige Erinnerung der Beklagten gegen die Absetzung der für den Sachverständigen M vorprozessual aufgewandten Kosten von 1.173,92 DM hat vollen Erfolg. Dadurch erhöht sich der weitere Erstattungsanspruch der Beklagten von 1.380,69 DM um 1.021,31 DM (87 % von 1.173,92 DM) auf nunmehr 1.228,12 Euro.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|