OLG Hamm - Beschluss vom 17.06.2002
23 W 171/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 § 103 § 104 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2003, 15
ZfS 2003, 145
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 06.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 52/99

Erstattungsfähigkeit vorprozessual entstandener Privatgutachterkosten, die eine Versicherung wegen des Verdachts eines Versicherungsbetruges aufgewandt hat

OLG Hamm, Beschluss vom 17.06.2002 - Aktenzeichen 23 W 171/02

DRsp Nr. 2002/13964

Erstattungsfähigkeit vorprozessual entstandener Privatgutachterkosten, die eine Versicherung wegen des Verdachts eines Versicherungsbetruges aufgewandt hat

»1. Vorprozessual entstandene Privatgutachterkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzungsfähig, wenn sie prozessbezogen aufgewandt worden sind und prozessnotwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. An der erforderlichen Prozessbezogenheit fehlt es in der Regel, wenn der Versicherer das Gutachten auf eine Schadensmeldung hin zur Prüfung seiner Einstandspflicht in Auftrag gibt. 3. Dagegen ist die Prozessbezogenheit zu bejahen, wenn der Versicherer den nicht fernliegenden Verdacht hegt, Opfer eines Versicherungsbetruges werden zu sollen, weil er dann damit rechnen muss, der Anspruchsteller werde ihn unabhängig vom Ergebnis des Gutachtens gerichtlich in Anspruch nehmen.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 § 103 § 104 ;

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde zulässige Erinnerung der Beklagten gegen die Absetzung der für den Sachverständigen M vorprozessual aufgewandten Kosten von 1.173,92 DM hat vollen Erfolg. Dadurch erhöht sich der weitere Erstattungsanspruch der Beklagten von 1.380,69 DM um 1.021,31 DM (87 % von 1.173,92 DM) auf nunmehr 1.228,12 Euro.