Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässig; insbesondere ist der erforderliche Beschwerdewert erreicht. Maßgebend ist insoweit § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO, denn der Kostenfestsetzungsbeschluss ist keine Kostengrundentscheidung i. S. v. § 567 Abs. 2 S. 1 ZPO, sondern setzt diese gerade voraus (Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 104 Rn. 54). Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 50 Euro; nach dem Inhalt der Schriftsätze vom 31. Oktober 2002 und 6. Januar 2003 wendet sich die Klägerin gegen die Kürzung der Vergütung ihres Hauptbevollmächtigten um 3,89 Euro auf die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Beträge und gegen die Absetzung der Korrespondenzanwaltsgebühr i.H.v. 86,41 Euro.
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