Erstattungsfähigkeit von Zeithonoraren des Verfahrensbevollmächtigten im SchiedsverfahrenUmfang des rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren
OLG München, Beschluss vom 04.07.2016 - Aktenzeichen 34 Sch 29/15
DRsp Nr. 2016/16245
Erstattungsfähigkeit von Zeithonoraren des Verfahrensbevollmächtigten im SchiedsverfahrenUmfang des rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren
1. Richtet sich die Verpflichtung zur Erstattung der in einem inländischen Schiedsverfahren angefallenen Anwaltskosten nach dem Zehnten Buch der ZPO, weil die Parteien keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen haben, so können vereinbarte Zeithonorare als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten erstattungsfähig sein (Fortführung der Senatsentscheidungen vom 11.4.2012, 34 Sch 21/11 = SchiedsVZ 2012, 156; vom 23.7.2012, 34 Sch 19/11 = SchiedsVZ 2012, 282; vom 21.6.2012, 34 Sch 4/12 = SchiedsVZ 2012, 287).
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