OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.04.2010
I-2 W 6/10
Normen:
JVEG § 1 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen O 146/07

Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2010 - Aktenzeichen I-2 W 6/10

DRsp Nr. 2011/1913

Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten

Übersetzungskosten für die eigenen Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten sind zwar grundsätzlich erstattungsfähig. Ihre Entstehung ist jedoch glaubhaft zu machen. Dabei greift eine Beschränkung auf die fiktiven geringeren Kosten, die entstanden wären, wenn der Übersetzer direkt vom Gericht herangezogen worden wäre, nur dann ein, wenn festzustellen ist, dass höhere Kosten angefallen sind.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 29.07.2009 – Az.: 4b O 146/07 – wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

III.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 680,- €.

Normenkette:

JVEG § 1 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe

I.