1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2.3.2009 - 14 O 287/08 - dahingehend abgeändert, dass die Beklagten der Klägerin über die in dem angefochtenen Beschluss bereits festgesetzten Kosten hinaus weitere 313 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.1.2009 zu erstatten haben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu je 1/2.
3. Der Beschwerdewert beträgt 313 €.
I.
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