OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.07.2010
I-2 W 18/10
Normen:
ZPO § 91a;
Fundstellen:
GRUR-RR 2011, 158
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen O 90/08

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten, Übersetzungs- und Dolmetscherkosten sowie Kosten der Patentrecherche

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.2010 - Aktenzeichen I-2 W 18/10

DRsp Nr. 2011/1918

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten, Übersetzungs- und Dolmetscherkosten sowie Kosten der Patentrecherche

Patentrecherchekosten sind im Verletzungsprozess grundsätzlich erstattungsfähig, wenn eine verständige Partei die Recherche zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für notwendig halten durfte.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 08.03.2010 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08.02.2010 – Az.: 4b O 90/08 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahingehend teilweise abgeändert, dass die Klägerin der Beklagten aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 09.06.2009 24.234,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2009 zu erstatten hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 6 % und die Beklagte zu 94 % zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 29.348,01 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe

I.