Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1) Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 159,370 = NJW 2004, 2749) ist im Rahmen einer bewilligten Prozesskostenhilfe bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dies nicht der Fall ist, darf der auswärtige Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" im Sinne von § 126 Abs. Abs. 1 S. 2 HS. 1 BRAGO (vgl. §§ 45, 46 RVG).
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