OLG Koblenz - Beschluss vom 20.03.2006
5 W 177/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 § 121 Abs. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 322
MDR 2006, 1194
Rpfleger 2006, 477
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 146/04

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines zum Insolvenzverwalter bestellten Rechtsanwalts; Beiordnung eines Verkehrsanwalts

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2006 - Aktenzeichen 5 W 177/06

DRsp Nr. 2007/16701

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines zum Insolvenzverwalter bestellten Rechtsanwalts; Beiordnung eines Verkehrsanwalts

»Führt ein zum Insolvenzverwalter bestellter Rechtsanwalt einen Prozess für die Masse bei einem auswärtigen Gericht, sind in der Regel weder Fahrtkosten noch die Kosten eines Unterbevollmächtigten erstattungsfähig. Der Insolvenzverwalter muss sich eines beim Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts als Hauptbevollmächtigten bedienen. Daher kommt auch die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO nicht in Betracht.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 § 121 Abs. 4 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1) Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 159,370 = NJW 2004, 2749) ist im Rahmen einer bewilligten Prozesskostenhilfe bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dies nicht der Fall ist, darf der auswärtige Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" im Sinne von § 126 Abs. Abs. 1 S. 2 HS. 1 BRAGO (vgl. §§ 45, 46 RVG).