OLG Dresden - Beschluss vom 08.02.2010
3 W 139/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 515/08

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwalts in Haftpflichtfällen

OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2010 - Aktenzeichen 3 W 139/10

DRsp Nr. 2010/9757

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwalts in Haftpflichtfällen

Für die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Reisekosten ist der Sitz der Partei, nicht der ihres Haftpflichtversicherers maßgeblich.

1. Die Beschwerde der Erstbeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Görlitz vom 08.12.2009 (1 O 515/08) wird zurückgewiesen.

2. Die Erstbeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Wert der Beschwerde: 1.092,42 EUR

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Erstbeklagte firmiert als Wohnungsbaugenossenschaft. Sie sitzt in Görlitz. Der Kläger hat sie vor dem dortigen Landgericht auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er sei bei Schnee und Eis auf einem ihrer Görlitzer Hausgrundstücke gestürzt.

Die Klage wurde abgewiesen, der Kläger zugleich in die Kosten aus einem Wert von 163.723,35 EUR verurteilt (GA II 200 ff.).