I.
Die Klägerin betreibt in ... ein Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Enzymen und Enzymprodukten für die Molekular-Biologie. In den Jahren 1998 bis 2000 bestellte die Beklagte mehrere Warenlieferungen. Die Klägerin klagte vor dem Landgericht Heidelberg ihren Kaufpreisanspruch in Höhe von DM 39.031,20 ein. Gemäß klagestattgebendem Urteil vom 24.07.2001 hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Im Kostenfestsetzungsverfahren meldete die Klägerin unter anderem Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld ihres ... Rechtsanwalts für die Terminswahrnehmung in Heidelberg an. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.11.2001, der Klägerin am 13.11.2001 zugestellt, blieben hiervon DM 288,00 unberücksichtigt.
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