I. Die in Frankfurt ansässige Klägerin hat die Beklagte durch einen in der Nähe von Frankfurt geschäftsansässigen Rechtsanwalt vor dem Amtsgericht Rotenburg an der Fulda auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme teilweise nach dem Klageantrag erkannt und der Beklagten 7/10 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Bei der Kostenfestsetzung sind Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 403,80 ] berücksichtigt worden, die durch die Wahrnehmung von drei Verhandlungsterminen entstanden sind. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte die sofortige Beschwerde weiter.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
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