BGH - Beschluß vom 11.12.2007
X ZB 21/07
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2008, 215
BGHReport 2008, 363
BRAK-Mitt 2008, 82
FamRZ 2008, 507
JurBüro 2008, 258
MDR 2008, 350
NJW-RR 2008, 1378
Rpfleger 2008, 227
wrp 2008, 363
zfs 2008, 226
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 07.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 112/07
AG Rotenburg a.d. Fulda - 2 C 571/05 (71) - 7.3.2007,

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts

BGH, Beschluß vom 11.12.2007 - Aktenzeichen X ZB 21/07

DRsp Nr. 2008/1063

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts

»Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind der Höhe nach grundsätzlich auch dann nicht auf diejenigen Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären, wenn jene Kosten die Kosten der Terminsvertretung beträchtlich übersteigen.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die in Frankfurt ansässige Klägerin hat die Beklagte durch einen in der Nähe von Frankfurt geschäftsansässigen Rechtsanwalt vor dem Amtsgericht Rotenburg an der Fulda auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme teilweise nach dem Klageantrag erkannt und der Beklagten 7/10 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Bei der Kostenfestsetzung sind Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 403,80 ] berücksichtigt worden, die durch die Wahrnehmung von drei Verhandlungsterminen entstanden sind. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte die sofortige Beschwerde weiter.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.