OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.10.2002
6 W 32/02
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 78 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Hs. ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 17 O 308/00 - 14.11.2001,

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2002 - Aktenzeichen 6 W 32/02

DRsp Nr. 2003/13778

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts

Reiskosten eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts werden erstattet, wenn seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Der Sitz der Kanzlei und die Entfernung zum Gericht bzw. zum Mandanten, spielt hinsichtlich der Reiskostenerstattung keine Rolle.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 78 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Hs. ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat im Mai 1999 vor dem Amtsgericht Fürstenwalde Klage erhoben. Der bei Klageerhebung noch in Berlin wohnhafte Beklagte beauftragte einen in Berlin geschäftsansässigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Dieser Prozessbevollmächtigte vertrat ihn während des gesamten Rechtsstreits und nahm auch alle Verhandlungstermine für ihn wahr. Vor dem Amtsgericht Fürstenwalde fanden zwei Termine zur mündlichen Verhandlung statt. Das Amtsgericht verwies im Anschluss an den zweiten Termin nach Klageerweiterung den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt (Oder). Dort ist drei weitere Male mündlich verhandelt worden.

Nach der Kostenentscheidung des am 8.6.2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) haben von den Kosten des Rechtsstreits die Klägerin 68 %, der Beklagte 32 % zu tragen.