BVerwG - Beschluss vom 11.05.2017
9 KSt 4.17
Normen:
VwGO § 162 Abs. 1; VwGO § 165 S. 2; RVG § 1 Abs. 1 S. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; PartGG § 1 Abs. 1; PartGG § 1 Abs. 3; BRAO § 27 Abs. 1;

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts für die Teilnahme am Verhandlungstermin durch Partnerschaft mit einer Rechtsanwaltskanzlei am Gerichtsort; Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnsitz bzw. Unternehmenssitz residierenden Anwalts als erstattungsfähig

BVerwG, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 9 KSt 4.17

DRsp Nr. 2017/14841

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts für die Teilnahme am Verhandlungstermin durch Partnerschaft mit einer Rechtsanwaltskanzlei am Gerichtsort; Reisekosten eines an einem "dritten Ort" ansässigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnsitz bzw. Unternehmenssitz residierenden Anwalts als erstattungsfähig

1. Die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts für die Teilnahme am Verhandlungstermin sind grundsätzlich auch dann erstattungsfähig, wenn die als Partnerschaft organisierte Rechtsanwaltsgesellschaft auch am Gerichtsort eine weitere Rechtsanwaltskanzlei unterhält.2. Reisekosten eines an einem "dritten Ort" ansässigen Rechtsanwalts sind bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- bzw. Unternehmenssitz residierenden Anwalts erstattungsfähig. Für Flugkosten gilt das nur, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise 1. Klasse stehen.

Normenkette:

VwGO § 162 Abs. 1; VwGO § 165 S. 2; RVG § 1 Abs. 1 S. 1; RVG § 2 Abs. 2 S. 1; PartGG § 1 Abs. 1; PartGG § 1 Abs. 3; BRAO § 27 Abs. 1;

Gründe

Die Erinnerung der Beigeladenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig (§ 151 i.V.m. § 165 Satz 2 VwGO) und überwiegend begründet.