OLG Koblenz - Beschluss vom 02.08.2001
14 W 538/01
Normen:
BRAGO § 28 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 2. Hs ;
Fundstellen:
AnwBl 2003, 184
JurBüro 2002, 590
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 29.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 51/00

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.08.2001 - Aktenzeichen 14 W 538/01

DRsp Nr. 2004/3862

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

»Aus der Postulationsfähigkeit eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen auswärtigen Rechtsanwalts folgt nicht, dass es sich bei seinen Reisekosten zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen um notwendige Prozesskosten i.S.V. § 91 ZPO handelt. Im Interesse Kosten sparender Prozessführung sind die Parteien vielmehr grundsätzlich gehalten, Anwälte in Gerichtsnähe mit der Prozessvertretung zu betrauen (Abweichung von OLG Düsseldorf, 26.10.2000, 10 W 94/00, JurBüro 2001, 199/200; OLG Frankfurt, 31.7.2000, 6 W 126/00, JurBüro 2000, 587 sowie Enders in JurBüro 2001, 198/199).«

Normenkette:

BRAGO § 28 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 2. Hs ;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist begründet.