OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.10.2010
6 W 39/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 17.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 607/05

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten einer Partei und von Kosten eines Privatgutachters

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 6 W 39/09

DRsp Nr. 2010/19015

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten einer Partei und von Kosten eines Privatgutachters

1. Die zur Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlassten Reisekosten einer Partei sind grundsätzlich erstattungsfähig, und zwar unabhängig davon, ob die Partei anwaltlich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist. 2. Allgemeiner Prozessaufwand, der jeder Partei bei der Sachbearbeitung entsteht und deshalb von ihr selbst zu tragen ist, ist nicht gem. § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Potsdam vom 17.03.2008 wird zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1.), 2.) und 4.) wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Potsdam vom 17.03.2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 29.10.2007 sind von der Klägerin an die Beklagten zu 1.), 2.). und 4.) an Kosten 13.279,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.12.2007 zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe: