OLG Koblenz - Beschluss vom 22.05.2006
14 W 300/06
Normen:
RVG -VV Teil 7 Vorbemerkung 7 Nr. 7003, Nr. 7005; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1612
JurBüro 2006, 484
OLGReport-Koblenz 2006, 844
VersR 2007, 1580
zfs 2006, 468
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 348/05

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten eines großen Wirtschaftsunternehmens

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.05.2006 - Aktenzeichen 14 W 300/06

DRsp Nr. 2007/16680

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten eines großen Wirtschaftsunternehmens

»Ein großes Wirtschaftsunternehmen muss sich nicht so behandeln lassen als hätte es eine eigene Rechtsabteilung. Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten anwaltlicher Geschäftsreisen sind allein die tatsächlichen Umstände maßgeblich.«

Normenkette:

RVG -VV Teil 7 Vorbemerkung 7 Nr. 7003, Nr. 7005; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat in der Nichtabhilfeentscheidung zu Recht eine Vergleichsberechnung angestellt und die Kosten des Unterbevollmächtigten für erstattungsfähig gehalten (vgl. dazu auch BGH NJW-RR 2005, 707 = MDR 2005, 177). Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Die vorgelagerte Frage, ob die Klägerin gehalten gewesen wäre, einen Rechtsanwalt beim Prozessgericht zu beauftragen und die Informationen schriftlich oder telefonisch stattfinden zu lassen (vgl. BGH NJW 2003, 2027), ist im vorliegenden Fall zu verneinen.