Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat in der Nichtabhilfeentscheidung zu Recht eine Vergleichsberechnung angestellt und die Kosten des Unterbevollmächtigten für erstattungsfähig gehalten (vgl. dazu auch BGH NJW-RR 2005, 707 = MDR 2005, 177). Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die vorgelagerte Frage, ob die Klägerin gehalten gewesen wäre, einen Rechtsanwalt beim Prozessgericht zu beauftragen und die Informationen schriftlich oder telefonisch stattfinden zu lassen (vgl. BGH NJW 2003, 2027), ist im vorliegenden Fall zu verneinen.
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