OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.07.2009
6 W 63/09
Normen:
ZPO § 35; ZPO § 91;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 3-6 O 53/08,

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten bei möglicher Gerichtsstandswahl

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.07.2009 - Aktenzeichen 6 W 63/09

DRsp Nr. 2009/19564

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten bei möglicher Gerichtsstandswahl

Der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Klägervertreters steht nicht entgegen, dass der Kläger wegen der Möglichkeit der Gerichtsstandswahl (§ 35 ZPO) das Verfahren auch bei dem Gericht hätte führen können, in dessen Bezirk der Klägervertreter ansässig ist.

Normenkette:

ZPO § 35; ZPO § 91;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Reisekosten.

Die Antragsteller, die in O1 ansässig sind, haben gegen die in O2 ansässige Antragsgegnerin vor dem Landgericht Frankfurt am Main wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens und Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine einstweilige Verfügung erwirkt. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 04.11.2008 aufrechterhalten und der Antragsgegnerin die weiteren Kosten des Eilverfahrens auferlegt. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller ist in O1 ansässig; er hat den Verhandlungstermin vor dem Landgericht Frankfurt am 04.11.2008 wahrgenommen.