BGH - Urteil vom 22.03.2007
IX ZR 100/06
Normen:
ZPO § 345 § 514 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 458
BB 2007, 1078
BGHReport 2007, 663
BRAK-Mitt 2007, 106
FamRZ 2007, 1008
MDR 2007, 899
NJ 2007, 311
NJW 2007, 2047
Rpfleger 2007, 503
WM 2007, 1239
ZIP 2007, 885
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 28.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 163/05
LG Neubrandenburg, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 71/04

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten bei einem auswärtigen Gerichtstermin; Zeitplanung bei einem Inlandsflug

BGH, Urteil vom 22.03.2007 - Aktenzeichen IX ZR 100/06

DRsp Nr. 2007/7498

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten bei einem auswärtigen Gerichtstermin; Zeitplanung bei einem Inlandsflug

»a) Der Prozessbevollmächtigte, der zu einem auswärtigen Gerichtstermin anzureisen hat, ist bei der Auswahl des öffentlichen Verkehrsmittels grundsätzlich frei; er kann sich auch für das Flugzeug entscheiden.b) Bezieht der Prozessbevollmächtigte einen Inlandsflug in die Reiseplanung ein, braucht er für die Bemessung von Pufferzeiten für den Übergang zu einem Anschlussverkehrsmittel grundsätzlich keine Verzögerungen von mehr als einer Stunde in Rechnung zu stellen.c) Eine auf die Entwicklung der Wetterverhältnisse zur geplanten Flugzeit ausgerichtete Beobachtungspflicht trifft den Prozessbevollmächtigten nur bei bereits bestehenden oder angekündigten Schlechtwetterlagen, welche die Durchführung der Reise wahrscheinlich verhindern.«

Normenkette:

ZPO § 345 § 514 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand: