OLG Koblenz - Beschluss vom 02.06.2005
14 W 345/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 427
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 19.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 231/04

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 14 W 345/05

DRsp Nr. 2005/20478

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten

»Dem haftpflichtversicherten Beklagten steht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten anwaltlicher Geschäftsreisen nicht zu, wenn der beauftragte Anwalt seine Kanzlei weder am Wohnort des Beklagten noch am Geschäftssitz des Versicherers hat.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger hat den in Be... wohnhaften Zweitbeklagten beim Landgericht Trier auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klage hatte einen Teilerfolg. Dem Kläger sind 3/7 der Kosten des Beklagten auferlegt worden, der B...er Rechtsanwälte beauftragt hatte. Der Beklagte hat die Reisekosten seiner B...er Prozessbevollmächtigten auf zuletzt 353,82 EUR beziffert und zur Kostenausgleichung angemeldet.

Dem ist der Rechtspfleger nicht gefolgt und hat statt der begehrten Reisekosten lediglich 116,28 EUR der Kostenausgleichsberechnung zugrunde gelegt. Dabei handelt es sich um die (fiktiven) Reisekosten eines Rechtsanwalts mit Kanzleisitz am Wohnort des Beklagten zu den Terminen bei dem Landgericht Trier.