Der Kläger hat den in Be... wohnhaften Zweitbeklagten beim Landgericht Trier auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klage hatte einen Teilerfolg. Dem Kläger sind 3/7 der Kosten des Beklagten auferlegt worden, der B...er Rechtsanwälte beauftragt hatte. Der Beklagte hat die Reisekosten seiner B...er Prozessbevollmächtigten auf zuletzt 353,82 EUR beziffert und zur Kostenausgleichung angemeldet.
Dem ist der Rechtspfleger nicht gefolgt und hat statt der begehrten Reisekosten lediglich 116,28 EUR der Kostenausgleichsberechnung zugrunde gelegt. Dabei handelt es sich um die (fiktiven) Reisekosten eines Rechtsanwalts mit Kanzleisitz am Wohnort des Beklagten zu den Terminen bei dem Landgericht Trier.
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