OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 12 W 17/00
DRsp Nr. 2005/13446
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten der Partei
Die auswärtige Partei hat auch dann einen Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten zur Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, wenn das persönliche erscheinen der Parteien nicht angeordnet war.