OLG Dresden - Beschluss vom 17.10.2019
3 W 825/19
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1126/18

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bei Hinzuziehung eines auswärtigen RechtsanwaltesBeauftragung eines Rechtsanwalts mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks

OLG Dresden, Beschluss vom 17.10.2019 - Aktenzeichen 3 W 825/19

DRsp Nr. 2019/16224

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bei Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwaltes Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks

Zur Ersatzfähigkeit anwaltlicher Reisekosten bei der Abwehr gleichgelagerter Ansprüche vor verschiedenen Gerichten.

1. Bei Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwaltes sind allein die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht erstattungsfähig. 2. Anwaltliche Reisekosten sind insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn ein Auftraggeber einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte.

Die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 03.09.2019 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 429,71 €

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.