OLG Zweibrücken - Beschluss vom 13.12.2000
4 W 68/00
Normen:
BRAGO § 28 ; VV-RVG Nr. 7003, Nr. 7004, Nr. 7005 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 91 92 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 202
MDR 2001, 535
NJW-RR 2001, 1001
OLGReport-Zweibrücken 2001, 119
Rpfleger 2001, 200
Vorinstanzen:
LG Frankenthal - Beschluss,

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 4 W 68/00

DRsp Nr. 2004/18262

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten

1. Die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten und Abwesenheitsgeld eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen, aber gemäß § 78 Abs. 1 ZPO n.F. postulationsfähigen Rechtsanwalts bestimmt sich nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO (entgegen OLG Frankfurt, MDR 2000, 1215 = JurBüro 2000,587). 2. Demnach können Reisekosten und Abwesenheitsgelder nur bis zur H'öhe der (fiktiven) Kosten ersetzt werden, welche die Partei für eine Informationsreise zu dem am Gerichtsort niedergelassenen Rechtsanwalt erspart hat. Auch dies setzt aber voraus, daß der Partei eine schriftliche Information ihres Prozessbevollmächtigten nicht ohne weiteres möglich und zumutbar war.