OLG Hamburg - Beschluss vom 07.06.2010
4 W 194/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 06.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 310 O 118/10

Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten in einem wettbewerbsrechtlichen Parallelverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2010 - Aktenzeichen 4 W 194/10

DRsp Nr. 2011/4201

Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten in einem wettbewerbsrechtlichen Parallelverfahren

Rechtsanwaltskosten für in getrennten Verfahren geltend gemachte gleichartige Ansprüche sind nicht erstattungsfähig, wenn die anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf dessen spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig war. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn Ansprüche gegen zwei Antragsgegner ohne weiteres in einem einstweiligen Verfügungsverfahren hätten verfolgt werden können, wofür eine identische Anspruchsbegründung ein gewichtiges Indiz darstellt.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 07.06.2010 geändert.

Die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin nach dem Beschluss des Landgerichts vom 06.04.2010 zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf

EUR 300,02

nebst einer Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2010.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von EUR 255,86.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.