1. Gegen das am 15. März 2002 verkündete klageabweisende Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat die Klägerin form und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel, nach ihr eingeräumten Fristverlängerungen, mit Schriftsatz vom 22. Juli 2002 begründet. Diese Berufungsbegründung ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 1. August 2002 zugestellt worden, und zwar mit dem ausdrücklichen "Hinweis auf Vertretung durch einen beim OLG zugelassenen Rechtsanwalt und Hinweis hinsichtlich der Säumnis". Zugleich ist den Beklagten die Verfügung des Vorsitzenden des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts ####### vom 25. Juli 2002 zugestellt worden, nach welcher jener Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und durch welche der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben worden ist. Mit Schriftsatz vom
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