Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 23. März 2011 (
Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 11. März 2011 (28 O 202/11) sind von der Antragsgegnerin 609,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. März 2011 an den Antragsteller zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 263,50 €.
I.
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