OLG Köln - Beschluss vom 06.06.2011
17 W 104/11
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; GKG § 22 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 202/11

Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für in getrennten Verfahren geltend gemachte gleichartige Ansprüche

OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2011 - Aktenzeichen 17 W 104/11

DRsp Nr. 2011/10490

Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für in getrennten Verfahren geltend gemachte gleichartige Ansprüche

Ansprüche wegen der unberechtigten Veröffentlichung eines Lichtbildes in dem Internetauftritt einer Illustrierten und in einem Zeitschriftenartikel stellen sich als eine Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 1 RVG dar. Werden sie in zwei verschiedenen Prozessen geltend gemacht, so sind gleichwohl nur die Kosten erstattungsfähig, die bei Anhängigkeit eines Verfahrens und der damit verbundenen Streitwertkumulierung entstanden wären.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 23. März 2011 (28 O 202/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 11. März 2011 (28 O 202/11) sind von der Antragsgegnerin 609,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. März 2011 an den Antragsteller zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 263,50 €.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; GKG § 22 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 1;

Gründe

I.