KG - Urteil vom 25.09.2009
9 U 64/09
Normen:
RVG -VV Nr. 2300;
Fundstellen:
AfP 2010, 170
JurBüro 2010, 243
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 1091/08

Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren in Pressesachen

KG, Urteil vom 25.09.2009 - Aktenzeichen 9 U 64/09

DRsp Nr. 2010/2559

Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren in Pressesachen

1. Bei der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren in sog. Pressesachen für eine Abmahnung bzw. ein Abschlussschreiben ist allein auf die Gebühr abzustellen, die für die Rechtsverfolgung aus Sicht des Geschädigten zur Wahrung seiner Rechte "erforderlich und zweckmäßig" war (vgl. BGH WRP 2009, 992 ff). 2. Der Rechtsanwalt kann auch in Pressesachen wegen Nr. 2300 RVG -VV eine höhere Gebühr als 1,3 nur dann verlangen, wenn seine Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Ohne diese Umstände vermag auch eine Tätigkeit des Rechtsanwalts am Wochenende eine Erhöhung der Gebühren über 1,3 hinaus nicht zu rechtfertigen. 3. Die Gebühren des Rechtsanwalts des Anspruchstellers für die Versendung eines sog. Abschlussschreibens nach Einlegung des Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung oder zeitlich nach Einlegung von Rechtsmitteln gegen ein Urteil durch den Antragsgegner sind nicht erstattungsfähig.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2009 (Az. 27 O 1091/08) teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: