OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.02.2009
I-2 W 9/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2009, 602
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.10.2008

Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2009 - Aktenzeichen I-2 W 9/09

DRsp Nr. 2009/16161

Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten

Im Patentverletzungsverfahren kommt die Erstattung der Kosten eines eingeholten Privatgutachtens nur dann in Betracht, wenn es um komplexe technische Gegenstände und Sachverhalte geht, zu denen sachgerecht vorzutragen die Partei aufgrund unzureichender eigener Sachkenntnisse nicht in der Lage ist. Dass die in einem Patentanspruch verwendeten Begriffe der Auslegung bedürfen, macht die Einholung eines Gutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung noch nicht notwendig.

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 8. August 2008 wird der Schluss-Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2008 dahingehend abgeändert, dass die Klägerin den Beklagten über den mit dem Teil-Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Juni 2008 festgesetzten Betrag hinausgehend keine weiteren Kosten zu erstatten hat.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 6.000,-- EUR festgesetzt.