I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 8. August 2008 wird der Schluss-Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2008 dahingehend abgeändert, dass die Klägerin den Beklagten über den mit dem Teil-Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Juni 2008 festgesetzten Betrag hinausgehend keine weiteren Kosten zu erstatten hat.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
III. Der Beschwerdewert wird auf 6.000,-- EUR festgesetzt.
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