OLG Hamburg - Beschluss vom 21.01.2003
8 W 271/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 417
OLGReport-Hamburg 2003, 284
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 306 O327/01

Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten

OLG Hamburg, Beschluss vom 21.01.2003 - Aktenzeichen 8 W 271/02

DRsp Nr. 2004/8687

Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten

Die Kosten eines von einer Versicherung in einem Rechtsstreit eingeholten Privatgutachtens sind ausnahmsweise nur dann zu erstatten, wenn dies angezeigt war, etwa weil der Versicherungsnehmer versucht hat, den Versicherer zu täuschen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Die von ihr geltend gemachten Kosten von 282,07 EURO für die Einholung eines Schlüsselgutachtens sind im vorliegenden Fall erstattungsfähig. Die Beklagte hat aus Gründen äußerster Sorgfalt und Vorsicht ein solches Gutachten im vorliegenden Fall als prozessrelevant erachten dürfen und müssen. Sie hat sich nicht darauf verlassen können, dass die Gerichte bereits den Sachvortrag des Klägers als nicht ausreichend bewerten würden.