Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
Die von ihr geltend gemachten Kosten von 282,07 EURO für die Einholung eines Schlüsselgutachtens sind im vorliegenden Fall erstattungsfähig. Die Beklagte hat aus Gründen äußerster Sorgfalt und Vorsicht ein solches Gutachten im vorliegenden Fall als prozessrelevant erachten dürfen und müssen. Sie hat sich nicht darauf verlassen können, dass die Gerichte bereits den Sachvortrag des Klägers als nicht ausreichend bewerten würden.
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