Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Klägerin (§§
In der Sache führt das Rechtsmittel im beantragten Umfange zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Die Klägerin beanstandet mit ihrer Beschwerde zu Recht, dass die Rechtspflegerin bei der Ausgleichsberechnung die Berücksichtigung der mit Kostenfestsetzungsantrag vom 27. Juni 2001 geltend gemachten "Parteikosten" in Höhe von 201,96 EURO abgelehnt hat.
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