OLG Zweibrücken - Beschluss vom 25.09.2002
4 W 57/02
Normen:
ZPO § 91 ; ZPO § 104 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2003, 120
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 7 O 484/01 - 18.07.2002,

Erstattungsfähigkeit von Parteikosten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 4 W 57/02

DRsp Nr. 2003/6005

Erstattungsfähigkeit von "Parteikosten"

Durch die Anwesenheit im Termin bedingte Parteikosten sind jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn die Partei in Wahrnehmung ihrer berechtigten prozessualen Interessen davon ausgehen durfte, mit ihrer Teilnahme am Termin aktiv - sei es durch weitere Sachaufklärung, sei es durch die Teilnahme an Vergleichsgesprächen - zum Fortgang des Verfahrens beitragen zu können.

Normenkette:

ZPO § 91 ; ZPO § 104 ;

Entscheidungsgründe:

Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Klägerin (§§ 11 Abs. 1 RpflegerG, 104 Abs. 3 ZPO) ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§ 567 ZPO); der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 50,00 EURO (§ 567 Abs. 2 ZPO).

In der Sache führt das Rechtsmittel im beantragten Umfange zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Die Klägerin beanstandet mit ihrer Beschwerde zu Recht, dass die Rechtspflegerin bei der Ausgleichsberechnung die Berücksichtigung der mit Kostenfestsetzungsantrag vom 27. Juni 2001 geltend gemachten "Parteikosten" in Höhe von 201,96 EURO abgelehnt hat.