OLG Celle - Beschluss vom 07.12.2010
2 W 389/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 485
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 417/08

Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels nach Mandatsniederlegung

OLG Celle, Beschluss vom 07.12.2010 - Aktenzeichen 2 W 389/10

DRsp Nr. 2010/22384

Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels nach Mandatsniederlegung

Mehrkosten auf Grund eines Anwaltswechsels nach Mandatsniederlegung infolge des Zusammenschlusses des zuerst beauftragten Anwalts mit dem Anwalt der Gegenpartei sind nicht zu erstatten.

Die am 30. November 2010 per Telefax eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten vom gleichen Tag gegen den am 16. November 2010 zugestellten Beschluss der Rechtspflegerin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.307,81 €.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 2;

Gründe: