Erstattungsfähigkeit von Mehrauslagen durch Beauftragung eines auswärtigen Verteidigers
AG Staufen, Beschluss vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 1 Ds 16225/99 AK 329/99
DRsp Nr. 2004/6925
Erstattungsfähigkeit von Mehrauslagen durch Beauftragung eines auswärtigen Verteidigers
Da die Zuziehung eines Fachanwaltes für Strafrecht in Strafverfahren aus der Sicht eines Angeklagten generell als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen ist, sind Reisekosten eines auswärtigen Fachanwaltes für Strafrecht dann nach § 464a Abs. 2 Nr. 2StPO, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig, wenn am Gerichtsort kein Fachanwalt für Strafrecht niedergelassen ist.