AG Staufen - Beschluss vom 13.12.2000
1 Ds 16225/99 AK 329/99
Normen:
StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 84
NStZ 2001, 109
StV 2001, 124

Erstattungsfähigkeit von Mehrauslagen durch Beauftragung eines auswärtigen Verteidigers

AG Staufen, Beschluss vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 1 Ds 16225/99 AK 329/99

DRsp Nr. 2004/6925

Erstattungsfähigkeit von Mehrauslagen durch Beauftragung eines auswärtigen Verteidigers

Da die Zuziehung eines Fachanwaltes für Strafrecht in Strafverfahren aus der Sicht eines Angeklagten generell als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen ist, sind Reisekosten eines auswärtigen Fachanwaltes für Strafrecht dann nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig, wenn am Gerichtsort kein Fachanwalt für Strafrecht niedergelassen ist.

Normenkette:

StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen
AGS 2001, 84
NStZ 2001, 109
StV 2001, 124