OLG Thüringen - Beschluss vom 18.12.2000
1 Ws 283/00
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1 § 28 ; RVG § 14 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ; StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 ; VV-RVG Nr. 7003, Nr. 7004, Nr. 7005, Nr. 7006 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004); ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
StraFo 2001, 387
StV 2001, 242
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen - Beschlüsse - 17.07.2000 und 23.10.2000,

Erstattungsfähigkeit von Mehrauslagen durch Beauftragung eines auswärtigen Verteidigers - Gebührenhöhe bei Fortsetzungsterminen in einem schwierigen Steuerstrafverfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 18.12.2000 - Aktenzeichen 1 Ws 283/00

DRsp Nr. 2004/6913

Erstattungsfähigkeit von Mehrauslagen durch Beauftragung eines auswärtigen Verteidigers - Gebührenhöhe bei Fortsetzungsterminen in einem schwierigen Steuerstrafverfahren

1. Generell können die Mehrkosten, welche durch die Beauftragung eines auswärtigen Verteidigers entstehen nach § 464 Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur erstattet werden, wenn die Zuziehung eines nicht am Prozessort wohnenden Verteidigers notwendig war. Dies kann beispielsweise wegen dessen besonderer Fachkenntnisse auf einem Spezialgebiet der Fall sein. Hingegen sind das besondere Vertrauen des Angeklagten zu dem Verteidiger und dessen besonders guter Ruf in der Regel ohne Bedeutung, wobei bei besonders schwerwiegenden Tatvorwürfen eine Ausnahme vorliegen kann. 2. Wurden dem Freigesprochenen in einer 42-seitige Anklageschrift der für Wirtschaftsdelikte zuständigen Schwerpunktstaatsanwaltschaft insgesamt 53 rechtlich selbstständige Tatvorwürfe der Steuerhinterziehung mit einer Gesamtschadenssumme der hinterzogenen Eingangsabgaben in Höhe von annähernd 7,5 Millionen DM gemacht und sollen neben Verstößen gegen Vorschriften der Abgabenordnung auch solche gegen Vorschriften des Zollgesetzes und Verordnungen der EWG begangen worden sein, durfte der Freigesprochene einen auf dem Gebiet des Steuerrechts besonders fachkundigen Verteidiger mit seiner Interessenvertretung zu beauftragen.