LG Bückeburg - Beschluss vom 21.03.2000
1 T 26/00
Normen:
BRAGO § 4 § 43 ; RVG § 5 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 3305 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 101

Erstattungsfähigkeit von Mahnanwaltskosten

LG Bückeburg, Beschluss vom 21.03.2000 - Aktenzeichen 1 T 26/00

DRsp Nr. 2004/18410

Erstattungsfähigkeit von Mahnanwaltskosten

»1. Die Kosten der Einschaltung eines zweiten Rechtsanwaltes am Prozessort sind dann nicht erstattungsfähig, wenn bei einem einfach gelagerten Verfahren, welches zum alltäglichen Geschäft der klagenden Partei gehört, eine schriftliche oder telefonische Instruierung eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes möglich gewesen wäre. Es sind dann allenfalls fiktive Parteikosten in Höhe von 20 DM in Form von erhöhten Telefon- und Telefaxkosten zu berücksichtigen. 2. Mahnanwaltskosten fallen nicht an, wenn der Mahnbescheidsantrag nicht von dem mit der Fertigung des Antrages beauftragten Rechtsanwalt unterzeichnet wurde, sondern von einer dritten Person, auch wenn sie für den beauftragten Rechtsanwalt tätig geworden ist. Die Unterzeichnung eines Mahnbescheidsantrages mit dem Kürzel "i.A." spricht für die Tätigkeit eines solchen Dritten. 3. Wird ein Mahnbescheidsantrag nicht von einem mit der Erstellung des Antrages beauftragten Rechtsanwalt unterzeichnet, spricht dieses dafür, dass die klagende Partei über eine eigene Rechtsabteilung selbst in der Lage ist, einen Mahnbescheidsantrag zu fertigen, so dass die Einschaltung eines sogenannten Mahnanwaltes nicht notwendig war.«

Normenkette:

BRAGO § 4 § 43 ; RVG § 5 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;