OLG Hamburg - Beschluss vom 03.02.2000
8 W 7/00
Normen:
BRAGO § 43 ; VV-RVG Nr. 3305 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
AnwBl 2001, 124
OLGReport-Hamburg 2000, 456
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 14.12.1999

Erstattungsfähigkeit von Mahnanwaltsgebühren

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.02.2000 - Aktenzeichen 8 W 7/00

DRsp Nr. 2004/18206

Erstattungsfähigkeit von Mahnanwaltsgebühren

1. Grundsätzlich sind die Kosten des Mahnanwalts am Sitz des Gläubigers ohne Rücksicht darauf erstattungsfähig, ob mit einem Widerspruch zu rechnen ist. 2. Die Mahnanwaltsgebühren sind auch nicht deshalb nicht entstanden oder entfallen, weil sie auf die Prozessgebühr anzurechnen sind. Nach § 43 BRAGO ist die Mahngebühr zwar auf die Prozessgebühr anzurechnen; dies bedeutet jedoch nur, dass die Mahnanwälte Mahn- und Prozessgebühr von der Klägerin nur einmal bezahlt verlangen können. Auf die Erstattungsfähigkeit der Mahngebühr hat dies keinen Einfluss. Die Anrechnungspflicht ändert nämlich nichts daran, dass beide Gebühren nebeneinander entstanden sind, was für die Erstattungsfähigkeit von Bedeutung bleibt.

Normenkette:

BRAGO § 43 ; VV-RVG Nr. 3305 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 ;

Gründe:

Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Erinnerung der Beklagten führt nur zu einem geringen Erfolg.

1. Soweit die Beklagte die Berücksichtigung von Mahnanwaltskosten der Klägerin bei der Kostenausgleichung beanstandet, greift dies nicht durch.