Die gemäß § 11 RpflG, § 104 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie ihr bisher erfolglos gebliebenes Begehren auf Erstattung von Mahnanwaltsgebühren weiterverfolgt, ist begründet.
Entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung sind Mahnanwaltskosten (anders als Verkehrsanwaltskosten) nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch bei Banken oder anderen Wirtschaftsunternehmen grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein Rechtsanwalt am Geschäftssitz des Unternehmens mit der Durchführung des Mahnverfahrens beauftragt wird. Es ist auch größeren Wirtschaftsunternehmen unbenommen, sich im Mahnverfahren eines Rechtsanwalts zu bedienen, und zwar in der Regel unabhängig davon, ob im Falle des Widerspruchs und einer Abgabe der Sache an das zuständige Gericht ein Anwaltswechsel notwendig wird.
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