Die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. August 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Rechtsbeschwerdewert: 9.530,34 €
I.
Die Klägerin und die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahren und von Rechtsanwaltskosten, die auf einer Honorarvereinbarung beruhen.
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