BGH - Beschluss vom 13.11.2014
VII ZB 46/12
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; VV- RVG Nr. 3400;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 495
NJW 2015, 8
WM 2015, 988
ZIP 2015, 296
ZInsO 2015, 215
ZfBR 2015, 359
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 2016/07
OLG München, vom 07.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 1351/12 11 W 1352/12

Erstattungsfähigkeit von Kosten für einen Verkehrsanwalt im Revisionsverfahren bei Vorliegen besonderer Umstände; Zeitaufwand einer Partei für die Beschaffung von Informationen und Aufarbeitung des Prozessstoffes als allgemeiner Prozessaufwand bzgl. Erstattungsfähigkeit i.R.d. Beauftragung einer Hilfsperson

BGH, Beschluss vom 13.11.2014 - Aktenzeichen VII ZB 46/12

DRsp Nr. 2015/1242

Erstattungsfähigkeit von Kosten für einen Verkehrsanwalt im Revisionsverfahren bei Vorliegen besonderer Umstände; Zeitaufwand einer Partei für die Beschaffung von Informationen und Aufarbeitung des Prozessstoffes als allgemeiner Prozessaufwand bzgl. Erstattungsfähigkeit i.R.d. Beauftragung einer Hilfsperson

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 a) Die Kosten für einen Verkehrsanwalt sind im Revisionsverfahren nur bei Vorliegen besonderer Umstände erstattungsfähig.b) Der Zeitaufwand einer Partei für die Beschaffung von Informationen und die Durch- und Aufarbeitung des Prozessstoffes gehört zum allgemeinen Prozessaufwand, der nicht erstattungsfähig ist. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Partei nicht selbst tätig geworden ist, sondern eine Hilfsperson beauftragt hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. August 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Rechtsbeschwerdewert: 9.530,34 €

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; VV- RVG Nr. 3400;

Gründe

I.

Die Klägerin und die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahren und von Rechtsanwaltskosten, die auf einer Honorarvereinbarung beruhen.