I.
Die am 03.02.2006 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers (Bl. 161 f GA) gegen den ihm am 23.01.2006 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.01.2006 (Bl. 117 ff GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß Festsetzungsantrag der Beklagten vom 07.12.2005 (Bl. 96 ff GA) auch Kosten für den Terminsvertreter (Unterbevollmächtigten) in Höhe von EUR 537,35 festgesetzt hat. Diese sind der in Hamburg ansässigen Beklagten - die mit der Wahrnehmung ihrer Rechte ebenfalls in Hamburg ansässige Prozessbevollmächtigte beauftragt hat - entstanden für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 28.10.2005 vor dem Landgericht Duisburg durch den in Nordwalde ansässigen Unterbevollmächtigten.
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