OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.02.2009
12 W 11/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 85/07

Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachters; Anforderungen an den Nachweis der Kosten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.02.2009 - Aktenzeichen 12 W 11/09

DRsp Nr. 2009/13788

Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachters; Anforderungen an den Nachweis der Kosten

1. Die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens vor Klageerhebung sind auch dann erstattungsfähig, wenn die Klage nicht angedroht ist, der Gegner sich in Folge anwaltlicher Zahlungsaufforderung aber auf eine gerichtliche Inanspruchnahme einstellen muss und aufgrund der Unfallschilderung in Verbindung mit dem Schadensgutachten der ernsthafte Verdacht einer Unfallmanipulation besteht und das Privatgutachten zur Grundlage der Rechtsverteidigung im Prozess wird. 2. Dasselbe gilt für privatgutachtlich erarbeitete Stellungnahmen der selbst nicht sachkundigen Partei zu einem vorläufig gerichtlichen Gutachten. Die Kosten einer Anwesenheit des Privatgutachters im Termin zur Erläuterung des Gerichtsgutachtens sind nur notwendig, wenn dessen Erscheinen durch das Gericht angeordnet war oder zur Erschütterung des für die Partei ungünstigen gerichtlichen Gutachtens fachlich erforderlich war.