Die Klägerin führte Schäden an ihrem Grundstück auf Erdarbeiten zurück, die auf dem Nachbargrundstück der Beklagten vorgenommenen worden waren. Durch Beschluss vom 5. November 2002 ordnete das Landgericht eine Beweissicherung (§§ 485 ZPO) an. Der gerichtliche Sachverständige bestimmte einen Ortstermin auf den 14. Januar 2003. Diesen Termin nahm für die Klägerin auch deren Privatgutachter, Diplom - Ingenieur S..., wahr.
Da das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen die Klägerin nicht überzeugte, beauftragte sie den Privatgutachter S... mit einer schriftlichen Stellungnahme, die nach zwischenzeitlicher Ergänzung des gerichtlichen Gutachtens später ihrerseits ergänzt wurde.
Im Vergleich, der den Rechtsstreit beendete, übernahmen die Beklagten 25% der Kosten.
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