Am Haus der Kläger traten Feuchtigkeitsschäden auf. Deren Ursache ließen die Kläger in einem selbständigen Beweisverfahren klären. Der gerichtliche Sachverständige forderte die Kläger auf, die Außenwand des Hauses freizulegen. Dadurch und durch die spätere Verfüllung entstanden den Klägern Kosten von 1.286,46 EUR. Im späteren Prozess schlossen die Parteien einen Vergleich. Darin sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.
Den Antrag der Kläger, die Kosten der Freigrabung hälftig gegen den Beklagten festzusetzen, hat der Rechtspfleger mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um außergerichtliche Kosten der Kläger, die nach der Kostengrundentscheidung von ihnen selbst zu tragen seien.
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