OLG Koblenz - Beschluss vom 21.05.2004
14 W 356/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 § 485 ; BGB § 634 (a.F.) § 635 (a.F.) ; ZSEG § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
VersR 2006, 242
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 233/02

Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Partei zur Vorbereitung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.05.2004 - Aktenzeichen 14 W 356/04

DRsp Nr. 2006/27448

Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Partei zur Vorbereitung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens

»1. Arbeiten, die eine Partei ausführen lässt, um ein gerichtliches Sachverständigengutachten vorzubereiten, sind erstattungsfähig, wenn dem Sachverständigen ansonsten entsprechende Kosten durch Zuziehung fremder Hilfspersonen entstanden wären.2. Bei derartigen Kosten handelt es sich jedoch nicht um gerichtliche Auslagen. Sie können auch nicht wie fiktive Gerichtskosten behandelt werden.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 § 485 ; BGB § 634 (a.F.) § 635 (a.F.) ; ZSEG § 8 Nr. 1 ;

Gründe:

Am Haus der Kläger traten Feuchtigkeitsschäden auf. Deren Ursache ließen die Kläger in einem selbständigen Beweisverfahren klären. Der gerichtliche Sachverständige forderte die Kläger auf, die Außenwand des Hauses freizulegen. Dadurch und durch die spätere Verfüllung entstanden den Klägern Kosten von 1.286,46 EUR. Im späteren Prozess schlossen die Parteien einen Vergleich. Darin sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.

Den Antrag der Kläger, die Kosten der Freigrabung hälftig gegen den Beklagten festzusetzen, hat der Rechtspfleger mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um außergerichtliche Kosten der Kläger, die nach der Kostengrundentscheidung von ihnen selbst zu tragen seien.