OLG Dresden - Beschluss vom 14.05.1997
15 W 554/97
Normen:
BRAGO § 20 § 27 § 52 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 1999, 118
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 403/96

Erstattungsfähigkeit von Kosten des Verkehrsanwalts

OLG Dresden, Beschluss vom 14.05.1997 - Aktenzeichen 15 W 554/97

DRsp Nr. 2005/14755

Erstattungsfähigkeit von Kosten des Verkehrsanwalts

»1. Bei der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden Frage, ob Verkehrsanwaltsgebühren erstattungsfähig sind, ist zu berücksichtigen, daß von der einen Rechtsanwalt beauftragenden Partei keine juristische Aufarbeitung des Sachverhalts, sondern lediglich die Mitteilung der tatsächlichen Vorgänge des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalts verlangt wird. 2. Können Korrespondenzanwaltsgebühren im konkreten Fall nicht erfolgreich geltend gemacht werden, ist in der Regel auch eine Beratungsgebühr nicht erstattungsfähig.«

Normenkette:

BRAGO § 20 § 27 § 52 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 30.04.1996 erhob der Kläger wegen einer Hauptforderung in Höhe von 49.500,00 DM Klage zum Landgericht Dresden. Der Rechtsstreit wurde in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.1996 durch den Abschluß eines Vergleichs beendet, nach welchem sich die Beklagte verpflichtet, an den Kläger einen Betrag von 5.000,00 DM zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits verpflichteten sich der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3 zu tragen.