I.
Mit Schriftsatz vom 30.04.1996 erhob der Kläger wegen einer Hauptforderung in Höhe von 49.500,00 DM Klage zum Landgericht Dresden. Der Rechtsstreit wurde in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.1996 durch den Abschluß eines Vergleichs beendet, nach welchem sich die Beklagte verpflichtet, an den Kläger einen Betrag von 5.000,00 DM zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits verpflichteten sich der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3 zu tragen.
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