OLG Koblenz - Beschluss vom 05.10.2004
14 W 650/04
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2004, 730
MDR 2005, 658
Rpfleger 2005, 166
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen O 111/03

Erstattungsfähigkeit von Kosten des Rechtsmittelgegners im Berufungsverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.10.2004 - Aktenzeichen 14 W 650/04

DRsp Nr. 2005/20463

Erstattungsfähigkeit von Kosten des Rechtsmittelgegners im Berufungsverfahren

»Formuliert der Prozessbevollmächtigte des Rechtsmittelbeklagten einen Zurückweisungsantrag, obwohl noch kein Berufungsantrag vorliegt, ist die volle Prozessgebühr zwar entstanden, aber nicht erstattungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn der Zusatz fehlte, die Berufung werde vorerst nur zur Fristwahrung eingelegt.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss hat die Ansprüche der Beklagten auf Erstattung der in zweiter Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten im Ergebnis zutreffend beurteilt.