Die zulässige sofortige Beschwerde ist im Ergebnis nicht begründet.
Die Beschwerde hat insofern recht, als die geltend gemachten Kopiekosten gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO im Verhältnis der Beklagten zu ihren Prozessbevollmächtigten angefallen sein können und dann nicht durch die Prozessgebühr abgegolten sind. Die Rechtspflegerin hat die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (JurBüro 2003, 246) missverstanden. Dass die Kosten entstanden sind, bedeutet aber nicht, dass sie auch erstattungsfähig sind.
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