OLG Dresden - Beschluss vom 09.02.1998
15 W 97/98
Normen:
RPflG § 11 Abs. 2 ; BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 1998, 131

Erstattungsfähigkeit von Fotokopierkosten und Fahrtkosten

OLG Dresden, Beschluss vom 09.02.1998 - Aktenzeichen 15 W 97/98

DRsp Nr. 2005/14718

Erstattungsfähigkeit von Fotokopierkosten und Fahrtkosten

»1. Kosten für Ablichtungen, die als Anlagen im Sinne des § 131 Abs. 1 ZPO einem Schriftsatz beigefügt werden, sind nicht als besondere Schreibauslagen im Sinne des § 27 Abs. 1 anzusehen. Abschriften, die nach dem Gesetz oder festem Gerichtsgebrauch den Schriftsätzen als Anlagen beigefügt sind, sind durch die Prozeßgebühr des § 31 Nr. 1 BRAGO abgegolten, da sich der Rechtsanwalt durch die Bezugnahme in den Schriftsätzen die Verarbeitung im Text erspart und damit keine notwendigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO vorliegen.