Erstattungsfähigkeit von Fotokopierkosten und Fahrtkosten
OLG Dresden, Beschluss vom 09.02.1998 - Aktenzeichen 15 W 97/98
DRsp Nr. 2005/14718
Erstattungsfähigkeit von Fotokopierkosten und Fahrtkosten
»1. Kosten für Ablichtungen, die als Anlagen im Sinne des § 131 Abs. 1ZPO einem Schriftsatz beigefügt werden, sind nicht als besondere Schreibauslagen im Sinne des § 27 Abs. 1 anzusehen. Abschriften, die nach dem Gesetz oder festem Gerichtsgebrauch den Schriftsätzen als Anlagen beigefügt sind, sind durch die Prozeßgebühr des § 31 Nr. 1 BRAGO abgegolten, da sich der Rechtsanwalt durch die Bezugnahme in den Schriftsätzen die Verarbeitung im Text erspart und damit keine notwendigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1ZPO vorliegen.
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