OLG Dresden, Beschluss vom 14.01.1999 - Aktenzeichen 15 W 1822/97
DRsp Nr. 2005/14401
Erstattungsfähigkeit von Fotokopierkosten
»1. Bei der Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von im Einverständnis mit dem Auftraggeber gefertigten Ablichtungen enthebt das Einverständnis der Partei im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht von der Prüfung, ob die Ablichtungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1ZPO gewesen sind.2. Sofern ein Rechtsanwalt, um dem Erfordernis einer hinreichend substantiierten Darlegung des Sachverhalts und dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO zu genügen, die hierfür erforderlichen Tatsachen nicht in seine Klageschrift einarbeitet, sondern sich diese Umsetzung durch Beifügung von Ablichtungen erspart, stellen diese Ablichtungen keine notwendigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1ZPO dar.«