BGH - Beschluß vom 25.03.2003
VI ZB 53/02
Normen:
BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 349
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Erstattungsfähigkeit von Fotokopierkosten

BGH, Beschluß vom 25.03.2003 - Aktenzeichen VI ZB 53/02

DRsp Nr. 2003/7925

Erstattungsfähigkeit von Fotokopierkosten

Fotokopiekosten sind abgesehen von den in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben am 19. Dezember 2001 vor dem Oberlandesgericht einen Vergleich geschlossen. Danach hat die Erstbeklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin hat der Rechtspfleger hinsichtlich der angemeldeten Kopiekosten in Höhe von 260,42 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin angemeldeten Kopiekosten zu Recht verneint. Wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat, sind Fotokopiekosten - abgesehen von den in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig (BGH, Beschluß vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - juris, zur Veröffentlichung bestimmt).